Die Massagepraxis hatte gegen eine Patientin geklagt, die nur zu neun von zehn ärztlich verordneten Massageterminen erschienen war. Sie weigerte sich, für die zehnte Massage zu zahlen, da sie nach eigener Aussage unter Migräne gelitten habe.
Dem Gericht zufolge gelte der vereinbarte Massagetermin jedoch als Dienstvertrag. Daher sei die Patientin nur von der Zahlungsverpflichtung entbunden, wenn sie beweisen könne, dass sie tatsächlich nicht zum Termin erscheinen konnte. Das sei zum Beispiel möglich mit einem ärztlichen Attest.